Satzung des Vereins Evropa e. V.
PRÄAMBEL
Evropa e. V. setzt sich als gemeinnütziger, unabhängiger und überparteilicher Verein für die Förderung der Demokratie, die historische Aufarbeitung sowie die europäische und internationale Verständigung ein. Mit innovativen Bildungsformaten verhandelt der Verein Geschichte, Politik, Umweltfragen, Kultur und die Zukunft Europas. Der Verein verpflichtet sich in seiner Bildungsarbeit der Überparteilichkeit und den Grundsätzen des Beutelsbacher Konsenses.
I. NAME, SITZ UND ZWECK
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Evropa e. V.“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den
Zusatz „e. V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Demokratie sowie der historischen Aufarbeitung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7, 13 und 24 der Abgabenordnung (AO). Die Arbeit des Vereins orientiert sich an den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Ziel der Völkerverständigung.
Die Verwirklichung der Zwecke erfolgt insbesondere durch:
- Politisch-historische Bildung
durch Seminare, Bildungsreihen, Planspiele und Vorträge zur Förderung demokratischer Werte, politischer Teilhabe und gesellschaftlichen Engagements; sie erfolgt überparteilich und im Sinne des Beutelsbacher Konsenses - Diskussion und Vermittlung zentraler Gegenwarts- und
Zukunftsfragen Deutschlands und Europas
durch öffentliche Podien, Diskursformate, analoge und digitale Bildungsangebote und Publikationen - Förderung und Vermittlung
- des deutschen und europäischen Kulturerbes durch Ausstellungen, Exkursionen, Publikationen und Bildungsangebote
- der historischen Aufarbeitung durch Gedenkveranstaltungen, Zeitzeugenarbeit, Ausstellungen, Bildungsformate und Forschungsprojekte
- des interkulturellen und interreligiösen Dialogs durch Begegnungsprojekte, Kooperationen mit internationalen Partnern, Veranstaltungen und Austauschformate
- der europäischen Verständigung und Integration durch internationale Projekte, europäische Bildungsformate, Jugendbegegnungen und Diskussionsreihen
- der Gegenwartskunst und -kultur durch künstlerische Bildungsprojekte, Ausstellungen, interdisziplinäre Diskursformate und Publikationen
- von gesellschaftlicher Integration und Teilhabe durch Projekte mit und für Menschen mit Migrations- und Fluchterfahrung, Workshops, kulturelle Bildung und Kooperationen
- von Medienkompetenz und Resilienz gegen Desinformation und Propaganda durch Workshops, Aufklärungsformate und pädagogisches Material
(2) Die Angebote des Vereins sind grundsätzlich öffentlich und der Allgemeinheit zugänglich. Sie richten sich an Menschen aller Generationen und gesellschaftlicher Hintergründe, insbesondere an junge Erwachsene, Multiplikatoren sowie an bürgerschaftliche Organisationen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied in Organisationen, Institutionen oder Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:
(a) Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht und können in
Vereinsgremien gewählt werden.
(b) Fördermitglieder
(1) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen.
(2) Fördermitglieder haben kein aktives und passives
Stimmrecht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu
stellen.
(3) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins zu fördern.
(4) Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich
auf ein anderes Mitglied übertragen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären.
(3) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt.
III. ORGANE DES VEREINS
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- ein Wissenschaftlicher Beirat (optional)
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung
erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(3) Sie kann online, hybrid oder in Präsenz stattfinden.
(4) Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Genehmigung des Haushaltsplans
(5) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
-
- Vorsitzender
-
- Vorsitzender
- Schatzmeister
(2) Amtszeit: zwei Jahre
(3) Vertretung: 1. oder 2. Vorsitzender jeweils allein
(4) Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich
(5) Sitzungen: online, hybrid oder in Präsenz
(6) Nachbesetzung möglich
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Kann durch die Mitgliederversammlung eingerichtet
werden.
(2) Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
(3) Beratende Funktion.
IV. FINANZEN
§ 11 Finanzierung
(1) Einnahmen:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Fördermittel
(2) Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
V. SONSTIGES
§ 12 Sprachgebrauch
Der Verein folgt den Vorgaben des Rates für deutsche Rechtschreibung.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Satzungsänderungen: Zweidrittelmehrheit
(2) Auflösung: Dreiviertelmehrheit
(3) Vermögen fällt an steuerbegünstigte Körperschaft zur
Förderung politischer Bildung
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.
Februar 2026 geändert.
Die geänderte Fassung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Die ursprüngliche Satzung wurde am 12. Mai 2025 beschlossen.
